CASTORTRANSPORT 2010
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Remonstration

Das Beamtenrecht trifft im § 36 BeamtStG eine klare Aussage: Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Jeder Beamte muss dienstliche Handlungen selbst auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Hat er Bedenken gegen eine Weisung, kann er seinen Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, das heißt gegen die Ausführung der Weisung Einwände erheben. Wird die entsprechende Anordnung dennoch bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Soweit schützt Sie eine Remonstration also auch im Nachhinein vor den möglichen rechtlichen Konsequenzen einer unrechtmäßigen Anordnung – ist also in Ihrem eigenen Interesse. Sie können im übrigen verlangen, dass die entsprechende Anordnung schriftlich gegeben wird. Wenn aber eine Anordnung die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für Sie erkennbar ist, schützt Sie auch eine Remonstration nicht. Hier sind Sie sogar verpflichtet, diese Anordnung zu verweigern. Sie stehen in der Verantwortung.